RS OGH 1979/3/1 8Ob218/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1979
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Norm

ABGB §1325 E1
EO §291
KO §1
KO §81
ZPO §235 E

Rechtssatz

Hat der Verletzte vor Eröffnung des Konkurs über sein Vermögens einen Schmerzengeldanspruch noch selbst gerichtlich geltend gemacht, so fällt dieser in die Konkursmasse. Die gerichtliche Geltenmachung weiterer Schmerzengeldansprüche während des anhängigen Konkursverfahrens und damit die Ausdehnung der Klage kann nur durch den Masseverwalter erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003859

Dokumentnummer

JJR_19790301_OGH0002_0080OB00218_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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