Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Hat der Verletzte vor Eröffnung des Konkurs über sein Vermögens einen Schmerzengeldanspruch noch selbst gerichtlich geltend gemacht, so fällt dieser in die Konkursmasse. Die gerichtliche Geltenmachung weiterer Schmerzengeldansprüche während des anhängigen Konkursverfahrens und damit die Ausdehnung der Klage kann nur durch den Masseverwalter erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003859Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0080OB00218_7800000_001