Norm
ABGB §1319Rechtssatz
§ 1319 a Abs 1 erster Satz ABGB stellt nur darauf ab, ob jemand durch die mangelhafte Beschaffenheit eines Weges oder dessen Anlagen verletzt wird, ohne hervorzuheben, dass die Verletzung bei Benützung des Weges entstanden sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030144Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00766_7800000_001