Norm
StGB §125Rechtssatz
Das Lockern von Glühbirnen, sowie das Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fenster (einer fahrenden Eisenbahn) begründet - ohne daß dabei die Gegenstände selbst beschädigt werden - nicht § 125 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093318Dokumentnummer
JJR_19790302_OGH0002_0130OS00185_7800000_001