RS OGH 1979/3/6 5Ob2/79, 5Ob183/01z, 5Ob214/12z, 5Ob74/13p

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Veröffentlicht am 06.03.1979
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Norm

GBG §53

Rechtssatz

Um die Anmerkung der Rangordnung kann auch dann angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuche eingetragen sind. Zur Erwirkung eines weiteren Rangordnungsbescheides solcher Art ist es nicht erforderlich, das rechtliche Interesse gesondert und ausdrücklich darzulegen. Es ist auch irrelevant, dass zwischen den Rangordnungsanmerkungsgesuchen keine Veränderung im Grundbuchsstand erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2/79
    Entscheidungstext OGH 06.03.1979 5 Ob 2/79
    Veröff: EvBl 1979/143 S 401
  • 5 Ob 183/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 183/01z
    Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. (T1); Veröff: SZ 74/143
  • 5 Ob 214/12z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 214/12z
    Auch; Beisatz: Das GBG verbietet nicht das gleichzeitige Bestehen mehrerer Rangordnungsanmerkungen mit unterschiedlichem Wirksamkeitsbeginn und allenfalls überschneidender Wirksamkeitsdauer. Es kann daher auch um die Anmerkung der Rangordnung angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuch eingetragen sind. (T2)
  • 5 Ob 74/13p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 74/13p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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