Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen BeschwerdefristSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Zl. RV 607/1-10/1999.
Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den eben genannten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1999, zugestellt am 12. November 1999, wurde diesem Antrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid beim Verfassungsgerichtshof ein.
1.2. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2000 - zugestellt am 17. Jänner 2000 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen durch Angaben über die Zustellung des angefochtenen Bescheides die Rechtzeitigkeit der Beschwerde glaubhaft zu machen.
2. Innerhalb der ihm gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung insofern nach, als er dem Verfassungsgerichtshof mitteilte, daß ihm der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Zl. RV 607/1-10/1999, am 17. August 1999 zugestellt wurde.
II. Die Beschwerde erweist sich als verspätet:
1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag nur dann diese Frist iSd. §464 Abs3 ZPO iVm.
§35 VerfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird (vgl. VfSlg. 13.747/1994, 14.493/1996). Ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vermag somit die gem. §82 Abs1 VerfGG sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu unterbrechen.
2. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 28. September 1999 abgelaufen, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde aber erst am 22. Dezember 1999 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2067.1999Dokumentnummer
JFT_09999771_99B02067_2_00