Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Macht der Antragsteller nach seinen Behauptungen einen Anspruch mit Recht im Verfahren außer Streitsachen geltend, stellt sich aber im Zuge des Verfahrens heraus, daß die Voraussetzungen dafür fehlen, so ist der Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013664Dokumentnummer
JJR_19790306_OGH0002_0050OB00004_7900000_002