Norm
AußStrG §14 A3Rechtssatz
Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu setzen, weil dies gerade im Hinblick auf § 126 Abs 1 GBG gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021