Norm
AnfO §13 Abs1Rechtssatz
Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz Eigentümer der ganzen Liegenschaft, während sich die Anfechtung nur auf den Erwerb eines ideellen Anteiles an dieser Liegenschaft bezieht, steht § 13 GBG dem Begehren auf Verurteilung zur Zahlung bei Duldung der Exekution in den (von der Anfechtung betroffenen) Liegenschaftsanteil nicht entgegen (vgl SZ 32/56 = RZ 1959,158).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050325Dokumentnummer
JJR_19790307_OGH0002_0060OB00509_7900000_002