RS OGH 1979/3/7 6Ob509/79

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Veröffentlicht am 07.03.1979
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Norm

ABGB §547
AnfO §8

Rechtssatz

Der Gläubiger verfügt auch dann über einen für seine Anfechtungsbefugnis tauglichen Titel, wenn dieser erst nach dem Tode des Schuldners vollstreckbar geworden ist. Der Schuldner ist in einem solchen Fall bis zur Einantwortung seines Nachlasses an die Erben in vermögensrechtlicher Hinsicht als fortlebend zu betrachten (547 ABGB, EvBl 1960/268 S 141).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 07.03.1979 6 Ob 509/79
    Veröff: NZ 1980,97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018002

Dokumentnummer

JJR_19790307_OGH0002_0060OB00509_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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