Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der Gläubiger verfügt auch dann über einen für seine Anfechtungsbefugnis tauglichen Titel, wenn dieser erst nach dem Tode des Schuldners vollstreckbar geworden ist. Der Schuldner ist in einem solchen Fall bis zur Einantwortung seines Nachlasses an die Erben in vermögensrechtlicher Hinsicht als fortlebend zu betrachten (547 ABGB, EvBl 1960/268 S 141).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018002Dokumentnummer
JJR_19790307_OGH0002_0060OB00509_7900000_001