Norm
ABGB §1333Rechtssatz
1.) Ab Eintritt des Verzuges ist der volle Entgeltbetrag einschließlich der Umsatzsteuer zu verzinsen (abweichend von SZ 48/140) 2.) Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. 3.) Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer wird nicht geschuldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032030Dokumentnummer
JJR_19790307_OGH0002_0060OB00784_7800000_002