Norm
BAO §21Rechtssatz
Bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist vor allem der wirtschaftliche Zweck der Leistung und nicht so sehr die von den Partien darüber getroffene Vereinbarung und schon gar nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053198Dokumentnummer
JJR_19790307_OGH0002_0060OB00784_7800000_003