Norm
ABGB §1444 DdRechtssatz
Auf einen bestimmten Scheidungsgrund oder auf den Scheidungsanspruch überhaupt kann verzichtet werden. Der erklärte Verzicht ist hinsichtlich aller Scheidungstatbestände möglich und findet nur dort seine Grenze, wo er nach seinem Inhalt und den Begleitumständen dem Wesen der Ehe widerspricht oder den guten Sitten widerstreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034086Dokumentnummer
JJR_19790307_OGH0002_0030OB00525_7900000_001