RS OGH 1979/3/7 3Ob525/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1979
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Norm

ABGB §1444 Dd
EheG §56 B
EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Auf einen bestimmten Scheidungsgrund oder auf den Scheidungsanspruch überhaupt kann verzichtet werden. Der erklärte Verzicht ist hinsichtlich aller Scheidungstatbestände möglich und findet nur dort seine Grenze, wo er nach seinem Inhalt und den Begleitumständen dem Wesen der Ehe widerspricht oder den guten Sitten widerstreitet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 525/79
    Entscheidungstext OGH 07.03.1979 3 Ob 525/79
    Veröff: EFSlg 33976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034086

Dokumentnummer

JJR_19790307_OGH0002_0030OB00525_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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