Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Umsatzsteuerbeträge sind bürgerlich - rechtlich Teil des vereinbarten Entgeltes. Sie werden unabhängig von der Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers (vgl § 19 Abs UStG 1972) im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Besteller dann fällig, wenn die Entgeltforderung als solche fällig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014