Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Werden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet, so gehört er nicht mehr zu den "Leuten" des Wegehalters. In einem solchen Fall trifft ja nicht der Wegehalter die an sich in seinen Verantwortungsbereich fallenden Maßnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014