Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/08/0067Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, 1.) über den Antrag des N in K, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 30. Oktober 2002, Zl. LGS600/ALV/1218/2002-Dr.Si/Kö, betreffend Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe (Zl. 2003/08/0066), und
2.) über die Beschwerde des Genannten gegen den zitierten Bescheid (Zl. 2003/08/0067), den Beschluss
Spruch
gefasst:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zu 1.:
In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt der Beschwerdeführer aus, der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 30. Oktober 2002 sei am 7. November 2000 zugestellt worden. In weiterer Folge sei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und lediglich hilfsweise auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfasst worden. Nach Übertragung des Diktates in Vollschrift durch die Kanzleiangestellte R. seien sowohl die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als auch die Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gefertigt und zum Zwecke des Postversandes an Frau R. übergeben worden. Irrtümlicherweise habe Frau R., die in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das gesamte Postwesen zuständig sei und sich bisher als äußerst verlässlich erwiesen habe, die an den Verfassungsgerichtshof adressierte Beschwerde in das hiefür vorgesehene Kuvert für den Verwaltungsgerichtshof gegeben und die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde nicht abgefertigt, sodass die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde im Akt verblieben sei und lediglich die hilfsweise diktierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgeschickt worden sei. Diese Umstände seien erst durch den zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, der in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 24. März 2003 eingelangt sei, zu Tage getreten. Dem Antrag angeschlossen ist eine eidesstättige Erklärung von Frau R., dass sie in der Rechtssache des Beschwerdeführers irrtümlich die an den Verfassungsgerichtshof adressierte Beschwerde in das hiefür vorgesehene Kuvert für den Verwaltungsgerichtshof gegeben und die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde nicht abgefertigt habe, sodass die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde im Akt verblieben sei und lediglich die hilfsweise diktierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgeschickt worden sei. Dem Antrag liegt ferner die Kopie eines Aufgabescheines bei, aus der hervorgeht, dass am 18. Dezember 2002 ein Poststück an den Verwaltungsgerichtshof aufgegeben worden ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist mangels ausreichenden Vorbringens zu seiner Rechtzeitig unzulässig:
Gemäß § 46 Abs. 1VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 46 Abs. 3 VwGG sieht vor, dass der Antrag nach § 46 Abs. 1 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen ist.
Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste. Gleiches hat zu gelten, wenn der Tatsachenirrtum nicht den Lauf der Frist, sondern die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe betrifft (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0148).
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag verblieb die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Akt. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist hingegen abgeschickt worden. Im Akt befand sich aber des weiteren ein Aufgabeschein, nach dem ein Schriftstück an den Verwaltungsgerichtshof aufgegeben worden ist.
Kenntnis von der Fristversäumung hätte spätestens in jenem Zeitpunkt erlangt werden müssen, in dem die Aufgabe der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überprüft bzw. der Aufgabeschein zum Akt gegeben wurde. Im vorliegenden Antrag wird kein (weiteres) Hindernis behauptet, das den Beschwerdevertreter daran gehindert hätte, von der Versäumung der Beschwerdefrist bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis zu erlangen.
Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, welches für die Zeit nach dem Aufhören des geltend gemachten Hindernisses (irrtümliche Postaufgabe der Verfassungsgerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und Unterlassen der Postaufgabe der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) kein anderes, im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG relevantes Hindernis für eine frühere Kenntnisnahme von der Fristversäumung als bei Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes behauptet, erweist sich insgesamt als unzureichend, um die Einhaltung der Frist nach § 46 Abs. 3 VwGG und damit die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages darzutun (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 21. November 2001).
Zu 2.:
Bei dem unter 1.) erzielten Ergebnis war die am 31. März 2003 zur Post gegebene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080066.X00Im RIS seit
15.10.2003