Norm
ArbGerG §23Rechtssatz
Hat der Beklagte es unterlassen, in seiner Berufung schon vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung außer der angeblichen Nichtigkeit auch andere Berufungsgründe geltend zu machen und auszuführen, so kann er das versäumte Vorbringen auch nach späterer Entscheidungszustellung nicht mehr nachholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041713Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00023_7900000_001