RS OGH 1979/3/13 4Ob314/79, 4Ob424/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1979
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Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. Diesem Wort kommt aber auch gerade wegen dieses abweichenden Gebrauches eine ausreichende Unterscheidungskraft zu, die durch Zusätze oder dadurch, daß es von einigen anderen Interpreten gebraucht wird, nicht verlorengeht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 314/79
  • 4 Ob 424/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 424/81
    nur: Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. (T1) Beisatz: "Spitzbuben" - "Original Tiroler Spitzbuam". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078939

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0040OB00314_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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