Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. Diesem Wort kommt aber auch gerade wegen dieses abweichenden Gebrauches eine ausreichende Unterscheidungskraft zu, die durch Zusätze oder dadurch, daß es von einigen anderen Interpreten gebraucht wird, nicht verlorengeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078939Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00314_7900000_001