Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das Leasing-Geschäft tritt in zwei Formen auf:
1. Als unmittelbares (Herstellerleasing oder Händlerleasing) Leasing wird es direkt zwischen dem Hersteller oder Händler als Leasing - Geber und dem am zeitlichen Gebrauch des Gegenstandes Interessierten als Leasing - Nehmer abgeschlossen.
2. Als mittelbares Leasing, wobei zwischen den Hersteller oder Händler und den Leasing - Nehmer als dritter Vertragspartner ein selbständiges Unternehmen als Leasing - Geber tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019622Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0020OB00501_7900000_001