RS OGH 1979/3/13 2Ob200/78, 9Ob123/06p, 9ObA53/17k, 9ObA15/19z

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Veröffentlicht am 13.03.1979
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Norm

ZPO §419 E
ZPO §423 E

Rechtssatz

Bei Auslassung, die zu einer gänzlichen oder teilweisen Nichterledigung des Begehrens führen, ist auseinanderzuhalten, ob das Gericht tatsächlich auch über den Anspruch mitentscheiden wollte oder nicht. Wollte es nicht mitentscheiden, dann ist kein Raum für eine Urteilsberichtigung, sondern nur für eine Urteilsergänzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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