Norm
LMG 1975 §1 Abs2Rechtssatz
Bei der "Verwendung" von Gebrauchsgegenständen "für andere" ist die Eigentumsfrage derselben ohne Belang; maßgebend ist nur, daß die mit diesen Gebrauchsgegenständen bearbeiteten Lebensmittel für andere bestimmt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066183Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0090OS00026_7900000_001