RS OGH 1979/3/13 4Ob506/79

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Veröffentlicht am 13.03.1979
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Norm

ZPO §541

Rechtssatz

Ergibt sich die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage erst nach Prüfung streitiger Tatsachen - die Kläger hatten in der Wiederaufnahmsklage ausdrücklich ein Verschulden an der verspäteten Vorlage des Schreibens bestritten - ist die Klage mit Urteil abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 506/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044665

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0040OB00506_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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