Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013