Die für Klagen und gemäß § 107 gleichgestellte Schriftstücke geltenden Zustellvorschriften des § 106 ZPO gelten nicht für gerichtliche Urteile - insbesondere solche nach § 396 ZPO -; daher Hinterlegung ohne des Erfordernis eines Aufforderungsverfahrens.
Auch; Beisatz: Die Zivilprozessordnung schreibt zwar in einer Reihe von im wesentlichen die Verfahrenseinleitung regelnden Bestimmungen (§ 106, § 155 Abs 4, § 450 Abs 2, § 550 Abs 3, § 559, § 564 Abs 1 und § 567 Abs 3) die Zustellung zu eigenen Handen vor, ordnet dies jedoch für Urteile (§ 416 ZPO) nicht an. (T1)