Norm
ABGB §1319a BRechtssatz
Werden die Aufgaben des Weghalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet, könnte der Wegehalter selbst dann nur bei eigenem Verschulden haften, wenn er etwa den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine ihn treffende zusätzliche Überwachungspflicht verletzt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013