Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die Behauptung der Verletzung des Grundeigentums ist im wasserrechtsbehördlichen Verfahren eine öffentlich - rechtliche Einwendung. Der Schutz des Grundeigentums ist der Wasserrechtsbehörde übertragen, die darüber in ihrem Verfahren auch eine Sachentscheidung zu treffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045956Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00003_7900000_003