Norm
EheG §49 ERechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, werden immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein. Insbesondere wird dabei auch darauf Bedacht genommen werden müssen, ob sich aus dem Verhalten des Beklagten Ehegatten ergibt, dass er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020