RS OGH 1979/3/14 6Ob546/79

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Die Vorlage eines Lohnstreifens durch eine Prozeßpartei und die Vorlage einer Lohnauskunft durch den hiezu ersuchten Arbeitgeber muß grundsätzlich als Führung desselben Beweises - wenn auch bei unterschiedlicher Beweisantretung - angesehen werden. Bei Unauffindbarkeit des Lohnstreifen ist die Unterlassung des Antrages auf Einholung einer Lohnauskunft über das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Unterhaltsstreit als Verschulden anzulasten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 546/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 546/79
    Veröff: EvBl 1979/204 S 519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044512

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0060OB00546_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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