Norm
EheG idF BGBl 1978/303 §55 Abs3 gRechtssatz
Der Gesetzgeber ging bei der im § 55 Abs 3 EheG getroffenen Regelung offenbar davon aus, dass bei einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren die Zerrüttung der Ehe zu vermuten sei. Selbst wenn man den Beweis des Gegenteils in dieser Richtung zulassen könnte, müsste doch gewichtige Umstände behauptet werden, welche die Annahme einer durch die langjährige Trennung bewirkten Zerrüttung der Ehe zu widerlegen geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057055Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00548_7900000_003