RS OGH 1979/3/14 1Ob531/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1979
beobachten
merken

Norm

AO §8
AO §10
EO §379 A

Rechtssatz

Für die Erforderlichkeit zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen wie Erlassung von einstweiliger Verfügung spricht, daß der Schuldner auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungs- und verfügungsfähig bleibt und zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005232

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00531_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten