Norm
AußStrG §16 BIII1Rechtssatz
Das Wohl eines der slowenischen Minderheit (Art 7 Staatsvertrag von Wien BGBl 1955/152) angehörenden Kindes, das bisher zweisprachig erzogen wurde, erfordert es, die zweisprachige Erziehung (slowenisch - deutsch) auch im Falle einer Maßnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099207Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00528_7900000_001