Norm
EheG §49 ERechtssatz
Dem Scheidungsbegehren wird trotz eines ursächlichen Zusammenhanges der beiderseitigen Eheverfehlungen dann stattzugeben sein, wenn der Beklagte die Verfehlungen des anderen Ehegatten als Freibrief für eigenes ehewidriges Verhalten benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057153Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00507_7900000_002