Norm
ABGB §1472Rechtssatz
Auch die Ausscheidung von Grundstücken aus dem öffentlichen Wassergut, die nicht mehr den Zwecken, für die das öffentliche Wassergut bestimmt ist, dienen, bedarf der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde. Bis dahin kann die Ersitzung von Eigentum seit dem 1.11.1934 weder begonnen noch fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034140Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00005_7900000_001