Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Der Antrag des Berufungsbewerbers, er ersuche das Berufungsgericht um ein gerechtes Urteil, kann nicht als Berufungsantrag im Sinne des § 467 ZPO angesehen werden, weil aus diesem völlig allgemein gehaltenen Begehren um Gewährung von Rechtsschutz durch die übergeordnete Instanz nicht hervorgeht, ob der Berufungswerber die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche er beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036585Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00541_7900000_001