Norm
ABGB §897Rechtssatz
Ein Erfüllungsanspruch aus einer privatrechtlichen Verpflichtung zur Duldung des Eingriffs in das Eigentumsrecht besteht nicht, so lange die erforderliche wasserrechtsbehördliche Bewilligung fehlt. Es kann jedoch auf Feststellung einer Duldungspflicht nach Massgabe der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung geklagt werden; dass auch die Wasserrechtsbehörde die Frage, ob ein Eingriff ins Grundeingentum erfolgt, zu prüfen hat, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017465Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00003_7900000_001