Norm
ABGB §986 ARechtssatz
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf einen ziffermäßig bestimmten - hypothekarisch sichergestellten - Betrag zuzüglich eines Erhöhungsbetrages auf Grund einer vereinbarten Wertsicherung zu, so bilden Erhöhungsbetrag und Hauptforderung eine einzige und einheitliche Forderung; bei Erlag nur der Hauptforderung weder Anspruch auf Löschungsquittung noch Löschungserklärung, noch rechtmäßiger, schuldbefreiender Gerichtserlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019216Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0030OB00611_7800000_001