RS OGH 1979/3/14 10Os12/79

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

StGB §42

Rechtssatz

§ 42 StGB ist ausgeschlossen, wenn nicht nur eine Geldstrafe, sondern wahlweise daneben auch eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe angedroht (hier: S 135 Abs 2 StGB) ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091663

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0100OS00012_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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