Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Haben die Wohnungseigentumsbewerber bereits durch Jahre hindurch die Wohnhausanlage benützt und einen einer Miteigentumsgemeinschaft entsprechenden Zustand geschaffen, so sind die Bestimmungen des 16 HptSt ABGB zumindest analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013148Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00709_7800000_001