- 8 Ob 228/78
Veröff: SZ 52/44 = ZVR 1979/225 S 278 = RZ 1979/57 S 206
- 6 Ob 508/79
Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 508/79
nur: Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. (T1)
- 8 Ob 93/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 93/80
- 2 Ob 177/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 177/81
Vgl
- 2 Ob 160/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 160/82
Beisatz: Für Verdienstentgang eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Verminderung seines Gewinnanteiles an der Gesellschaft maßgebend. (T2)
Veröff: JBl 1984,262
- 1 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 1 Ob 34/82
nur: Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können. (T3)
Veröff: SZ 55/190
- 2 Ob 81/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 81/83
- 8 Ob 44/87
- 2 Ob 99/88
Vgl aber; Beisatz: Bei einem den Gesellschaftern selbst treffenden Entgang der Abgeltung für persönliche Arbeitsleistungen handelt es sich um einen gemäß
§ 1325 ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang. (T4)
- 2 Ob 104/88
- 2 Ob 37/93
- 8 Ob 1608/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 1608/94
Beis wie T2
- 4 Ob 2396/96y
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 2396/96y
Auch; Beisatz: Hier: Landwirteehepaar, das die Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft betreibt. (T5) Veröff: SZ 70/93
- 7 Ob 33/98y
nur T1; Beisatz: Dem verletzten Gesellschafter ist allein jener Schaden zu ersetzen, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat. Der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt kann nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. (T6)
- 1 Ob 126/01p
Auch; Beisatz: Nur der durch eine Körperverletzung geschädigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer durch den temporären Ausfall seiner Arbeitskraft und die deshalb erforderliche Beschäftigung einer Aushilfskraft bloß mittelbar geschädigten GmbH hat Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn als Teil seines unmittelbaren Schadens. (T7)
- 9 Ob 208/02g
Auch; nur T3
- 8 Ob 224/02b
Vgl auch
- 6 Ob 312/05h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T8)
- 2 Ob 156/06i
Beisatz: Der verletzte Gesellschafter ist zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert. (T9)
- 2 Ob 238/07z
Abweichend zu Beis wie T6
- 4 Ob 205/08p
Vgl; Beisatz: Zweck einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Kommanditisten und ihrer Steuerberaterin, die zugleich auch die Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin in steuerrechtlichen Fragen vertrat und deren Jahresabschlüsse beim Finanzamt einreichte, ist (auch) die Sicherung und Erhaltung der Werthaltigkeit der Kommanditbeteiligungen. Aufwendungen der Kommanditisten, die der Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft aufgrund zu hoher Privatentnahmen der Komplementärin und damit der Erhaltung und Werthaltigkeit ihrer Anteile gedient hätten, wären demnach vom Zweck des Vertrags und den damit verknüpften Warn- und Aufklärungspflichten erfasst. (T10)
- 2 Ob 27/16h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 190/17y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nichts anderes kann für den haftkausal erlittenen „vermögensrechtlichen Nachteil“ eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gelten, der nach
§ 1 StEG 1969 zu ersetzen ist. (T11); Veröff: SZ 2017/137
- 2 Ob 14/18z
nur T1; Beis wie T2