Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Voraussetzung für die Verpflichtung zum Tätigwerden in der Verkehrslage ist, daß dem Betroffenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt überhaupt erkennbar ist, daß er eine derartige Gefahrenquelle geschaffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023231Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0080OB00022_7900000_001