Norm
ZPO §11 BRechtssatz
Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger wegen Zufügung desselben Schadens, jedoch aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen begründet nur bei Mittätern materielle Streitgenossenschaft.
Anmerkung
Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022