Norm
StGB §212Rechtssatz
Für die im § 212 StGB genannte Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020