Norm
UWG §7 GRechtssatz
Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird; die dem Kläger nachteiligen Wirkungen der früheren Erklärung sollen dadurch beseitigt werden, daß jene Personen, denen die seinerzeitige Äußerung zur Kenntnis gekommen war, jetzt mitgeteilt wird, daß diese Äußerung nicht den Tatsachen entsprochen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078800Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0040OB00342_7900000_002