Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne § 834 ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020