Norm
ABGB §986 C3Rechtssatz
Eine Valorisierung des Wiederkaufpreises ist auch mangels seinerzeitiger Vereinbarung möglich, jedoch nur dann, wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist, daß sie eine Änderung der Geschäftsgrundlage darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019592Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00544_7900000_001