RS OGH 1979/3/15 7Ob551/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1979
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Norm

ABGB §1404
ZPO §226 IIa2

Rechtssatz

Es bleibt dem Schuldner überlassen, in welcher Form er die Befreiung vom Erfüllungsübernehmer begehrt. Er kann diesen daher auch auf Zahlung der Schuld an den Gläubiger klagen. Ein vom Schuldner erwirktes Urteil ist nach den Bestimmungen über die Exekution wegen Geldforderungen (§§ 87 - 345 EO) zu vollstrecken

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 551/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 551/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032980

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00551_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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