Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Es bleibt dem Schuldner überlassen, in welcher Form er die Befreiung vom Erfüllungsübernehmer begehrt. Er kann diesen daher auch auf Zahlung der Schuld an den Gläubiger klagen. Ein vom Schuldner erwirktes Urteil ist nach den Bestimmungen über die Exekution wegen Geldforderungen (§§ 87 - 345 EO) zu vollstrecken
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032980Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00551_7900000_001