Norm
TEG §13Rechtssatz
Unter dem letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht der letzte inländische Wohnsitz bzw Aufenthalt, sondern jener zu verstehen, den der Verschollene unmittelbar vor dem Eintritt seiner Verschollenheit hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075772Dokumentnummer
JJR_19790320_OGH0002_0050ND00506_7900000_002