RS OGH 1979/3/21 6Ob554/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1979
beobachten
merken

Norm

EO §378 A

Rechtssatz

So lange in einer Grundverkehrssache ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ist der Anspruch der gefährdeten Partei auf Eigentumsübertragung noch nicht endgültig vernichtet und daher auch noch sicherungsfähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004960

Dokumentnummer

JJR_19790321_OGH0002_0060OB00554_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten