Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Der Gläubiger eines Schuldners, sei er auch Ausgleichsschuldner, hat Forderungsrechte gegen diesen, aber, mögen seine Ansprüche sogar auch vollstreckbar sein, keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Die Befriedigung solcher schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liegt eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014