Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Reifung der sittlichen Persönlichkeit ist, vom wissenschaftlichen Standpunkt aus gesehen, beim normal entwickelten Menschen im allgemeinen schon vor Erreichen des Strafmündigkeitsalters, nämlich bereits um das elfte bis zwölfte Lebensjahr weitgehend eingetreten (Spiel, Tiefenpsychologische Gesichtspunkte in der Rechtsprechung, RZ 1977,186). Bei Zeugen, die bereits strafmündig sind oder die von dieser Altersstufe nicht weit entfernt sind, bedarf es daher, abgesehen von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, einer eingehenden Begründung eines Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über Aussageehrlichkeit eines Zeugen (in etwa diesem Sinne bereits umfangreiche Vorjudikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097834Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0100OS00030_7900000_001