RS OGH 1979/3/21 6Ob575/79, 5Ob501/84, 7Ob521/84, 1Ob522/88, 7Ob610/89, 4Ob520/93 (4Ob521/93), 9Ob52

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Veröffentlicht am 21.03.1979
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Norm

ABGB §1425 VIII
AußStrG §9 O

Rechtssatz

Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 575/79
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 6 Ob 575/79
    EvBl 1979/199 S 514 = SZ 52/49
  • 5 Ob 501/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 501/84
    Auch; Beisatz: Im Ausfolgeverfahren müssen die rechtlich geschützten Interessen des Gesamtrechtsnachfolgers (Alleinerben) jener Person anerkannt werden, in dessen Eigentum die erlegten Sachen zuletzt gestanden sind. (T1)
  • 7 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 521/84
    Auch; nur: Sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T2)
  • 1 Ob 522/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 522/88
    nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. (T3) = NZ 1989,16
  • 7 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 610/89
    nur T2; Beisatz: Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T4)
  • 4 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 520/93
    Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach § 13 AKB behauptet. (T5)
  • 9 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 Ob 521/95
    nur: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T6) Veröff: SZ 68/234
  • 6 Ob 255/97m
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 255/97m
    nur T6
  • 7 Ob 317/97m
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 317/97m
    Beisatz: Wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme. (T7)
  • 5 Ob 32/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 32/00t
    Beisatz: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung. (T8); Veröff: SZ 73/48
  • 3 Ob 171/01w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 171/01w
    nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T9) Beisatz: Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen. (T10)
  • 7 Ob 107/02i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 107/02i
    Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T11)
  • 6 Ob 9/03x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 9/03x
    Auch
  • 6 Ob 308/02s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
    Auch
  • 5 Ob 135/03v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
    nur T9; Beis wie T8 nur: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung. (T12); Beisatz: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind. (T13); Beisatz: Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde. (T14)
  • 6 Ob 316/03v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 316/03v
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen. (T15)
  • 3 Ob 121/05y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 121/05y
    Beisatz: Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6Ob316/03v mwN). (T16)
  • 8 Ob 71/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 71/09p
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 71/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 71/11a
    nur T6
  • 4 Ob 119/11w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
    Auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs? und Ausfolgungsverfahren. (T17)
  • 1 Ob 178/11z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 178/11z
    nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T18)
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Auch; nur T2; nur T3; nur T6; nur T18; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ausfolgungsverfahren. (T19)
  • 4 Ob 146/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 146/18a
    Auch; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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